Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 30.01.2025 eine Änderung im SGB IV beschlossen, mit der eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten in § 127 SGB IV eingeführt wird. Diese Maßnahme reagiert auf die derzeit bestehende Unsicherheit hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Honorarkräften im Bildungsbereich, die sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ergeben hat.

Gemäß der neuen Regelung soll im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren für Lehrkräfte vorerst keine Versicherungspflicht greifen, sofern bei Vertragsabschluss beide Parteien – üblicherweise die Bildungseinrichtung und die Honorarkraft – übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dieser Einschätzung zustimmt. In einem solchen Fall werden die Lehrkräfte als Selbstständige betrachtet, was sie den bestehenden Bestimmungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach SGB VI unterstellt. Zusätzlich können unter Umständen Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) anfallen.

Der konkrete Wortlaut der geplanten Regelung ist ab Seite 18 des entsprechenden Gesetzesentwurfs einsehbar. Die Übergangsregelung soll bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Der vorliegende Beschluss muss am 14.02.2025 noch vom Bundesrat bestätigt werden.

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